
An der Löbauer und der Brautwiesenstraße sind besondere Wohnungen von uns fertig geworden. Es handelt sich um Ein- bis Dreiraumwohnungen, die Leistungsberechtigten nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) vorbehalten sind. Das betrifft zum einen Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, zum anderen von Sozialhilfe. Die wohl größte Personengruppe dürften Hartz-IV-Empfänger sein. Aber es gibt noch weitere Beispiele, bei denen Unterstützung aus diesen beiden Sozialgesetzbüchern gewährt werden könnte, falls sie sie noch nicht erhalten:
- sogenannte Aufstocker, deren Lohn aus einer regulären Arbeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten – was übrigens auch für Selbstständige gilt
- Rentner (also wer je nach Geburtsjahr bereits das 65. bis 67. Lebensjahr erreicht hat), die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können (Grundsicherung im Alter)
- EU- bzw. EM-Rentner, also wer Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsminderungsrente erhält und dauerhaft nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann
- Menschen, die Hilfe zur Pflege oder zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten brauchen und bei denen diese Hilfe nahen Verwandten nicht zugemutet werden kann
- jemand, der länger als sechs Monate krank ist und mit einem hilfebedürftigen leistungsberechtigten Partner zusammenlebt
Und manche mehr. Hingegen können Empfänger von Wohngeld oder Bafög beispielsweise diese speziellen Wohnungen nicht mieten. Nur Berechtigte von Leistungen aus SGB II und XII.
Diese sozialen Hilfen sind Einzelfallentscheidungen, in die Vermögen, Einkommen, unverhältnismäßige Härten, familiäre Situationen und vieles mehr einfließen. Daher können hier keine allgemeingültigen Zahlen über erlaubte Nebeneinkünfte oder Ähnliches genannt werden. Die Experten sitzen im Jobcenter des Landkreises Görlitz (SGB II) bzw. beim Sozialamt (SGB XII), wo die Hilfen auch beantragt werden müssen. Automatisch erhält man keine von diesen. Es könnte sich also lohnen, mit den entsprechenden Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag einzureichen, auch wenn aktuell noch keine Hilfen bezogen werden.
Vorgabe der Förderrichtlinie
Diese besondere Einschränkung bei der Vermietung ergibt sich aus der „Richtlinie zur Unterstützung der Gemeinden bei der integrativen Quartiersentwicklung im Rahmen der Programme der städtebaulichen Erneuerung“ (früher RL Flüchtlingswohnungen) des Freistaats Sachsen. Diese haben wir genutzt, um die Häuser Löbauer Straße 42 sowie Brautwiesenstraße 17 und 18 überhaupt retten und sanieren zu können. Sie waren äußerst marode, als wir mit der Komplettsanierung begonnen haben. Jetzt erstrahlen sie wieder und machen die Straßenzüge ein Stück schöner.
Es ist eine Ausnahme, dass die Nutzergruppe der Wohnungen festgeschrieben ist. „Wir haben viele gute Erfahrungen mit Mietern, die Hartz-IV erhalten und sind immer etwas traurig, dass ihnen wegen der geringen KdU-Sätze des Landkreises frisch sanierte Wohnungen oft verwehrt bleiben müssen“, sagt KommWohnen-Geschäftsführer Arne Myckert. „Jetzt freuen wir uns, auch mal moderne Wohnungen anbieten zu können.“ Bei Unterschreiben des Mietvertrags muss eine entsprechende Berechtigung vorgelegt werden. Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, muss der Mieter dennoch nicht ausziehen.
An der Brautwiesenstraße stehen 20 moderne Ein- bis Dreiraumwohnungen zur Verfügung, an der Löbauer Straße zehn Zweiraumwohnungen. Ein Teil ist bereits vermietet, es laufen aber in allen Häusern noch Besichtigungen. Zur Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte an unser Team Innenstadt unter Telefon 03581 461167 oder per E-Mail an innenstadt@kommwohnen.de