
von Lisa Gutjahr
Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 19. Januar 2017 und 8. Mai 2017
Die Konzepte der Landkreise Görlitz und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sind nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Deckelung der Unterkunftskosten für “Hartz IV”-Empfänger in diesen Landkreisen ist daher unwirksam. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteilen vom 19. Januar 2017 und vom 8. Mai 2017 entschieden.
1.
Das erste Verfahren betraf eine 53 Jahre alte alleinerziehende Mutter mit ihrer inzwischen 16 Jahre alten Tochter. Sie waren 2015 in Görlitz in eine 2-Raum-Wohnung gezogen, für die sie 330 € Bruttokaltmiete (Grundmiete + kalte Betriebskosten) zu zahlen hatten. Sie bezogen Arbeitslosengeld II als Aufstocker. Das Jobcenter Landkreis Görlitz kürzte die Unterkunftskosten gemäß seiner Verwaltungsvorschrift auf 296,10 €. Die Klägerinnen wandten sich an das Sozialgericht.
Die Klage war erfolgreich. Die 45. Kammer des Sozialgerichts Dresden verurteilte das Jobcenter Landkreis Görlitz zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Sie zog hierbei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sogenannten “schlüssigen Konzept” heran. Demnach darf das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln, wenn es im örtlichen Vergleichsraum die Kosten für eine einfache Wohnung ermittelt hat. Hierbei sind repräsentative und valide Daten zu erheben und nach mathematisch-statistischen Grundsätzen auszuwerten.
Das Sozialgericht beanstandet, dass der Landkreis Görlitz zwar die Kosten der Wohnungen von Grundsicherungsempfängern erhoben hat. Allerdings hat er hiervon nur die 50 % preisgünstigsten Wohnungen in die Statistik einfließen lassen. Hierfür konnte die Kammer keine nachvollziehbare Begründung finden. Ferner hat der Landkreis Görlitz Daten von Wohnungsangeboten erhoben. Die Auswertung dieser Daten hat er allerdings nicht offen gelegt. Auch die Heranziehung von nur 40 % der günstigsten Wohnungen bei Zusammenführung der beiden Datensätze von Angebots- und Bestandsmieten hat der Landkreis nicht ausreichend begründet.
Ferner konnte das Sozialgericht bei der Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnungen zu den vom Landkreis ermittelten Kosten die Berechnung nicht nachvollziehen. Hierbei prüft der der Landkreis, bis zu welchem Wert die teuersten Bestandsmieten durch günstigere Angebotsmieten zu ersetzen sind. Der Landkreis hatte jedoch weder die Verdopplung der Angebotsdaten noch die Beschränkung des Kreises der Wohnungssuchenden auf Grundsicherungsbezieher anhand von Datenmaterial plausibel gemacht.
Aus Sicht der Kammer war keine Nachbesserung des Konzepts des Landkreises Gärlitz möglich. Daher dürfen die Unterkunftskosten nur entsprechend der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10 % gedeckelt werden. Der Wert beträgt in Görlitz ab 2016 für einen Zweipersonenhaushalt 415,80 €. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter Landkreis Görlitz daher mit Urteil vom 19. Januar 2017 zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten in Höhe von 330 € zuzüglich Heizkosten.
Der Landkreis Görlitz hat gegen das Urteil Berufung bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Aktenzeichen: S 45 AS 380/16 (nicht rechtskräftig)
2.
In einem weiteren Verfahren hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Dresden auch das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Zahlung weiterer Unterkunftskosten verurteilt. Die 58 Jahre alte Klägerin lebt alleine in einer Zweiraumwohnung in Heidenau. Die Bruttokaltmiete betrug 2014/2015 monatlich 362 €. Sie bezieht Arbeitslosengeld II, da sie nur einen Minijob ausübt. Das Jobcenter kürzte die Unterkunftskosten gemäß seiner Verwaltungsvorschrift im Jahr 2014 auf 268,65 €. Hiergegen wandte sich die Klägerin vor dem Sozialgericht.
Die 20. Kammer des Sozialgerichts hat der Klage stattgegeben. Auch der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verfügte für die Stadt Heidenau 2014/2015 nicht über ein schlüssiges Konzept im oben genannten Sinne. Der Landkreis mit einer Ausdehnung in Ost-West-Richtung von 69 km stellt keinen homogenen Vergleichsraum dar. Der Wohnungsmarkt ist teilweise städtisch, teilweise ländlich geprägt. Der Landkreis wird durch die Elbe mit Brücken nur in Pirna und Bad Schandau geteilt.
In seiner Verwaltungsvorschrift hat der Landkreis die Städte Pirna, Heidenau und Freital zu einem “Wohnungsmarkttyp” zusammengefasst. Auch hierin konnte das Gericht keinen homogenen Vergleichsraum sehen. Zwischen Freital einerseits und Pirna/Heidenau andererseits liegen weitere Gemeinden und es besteht weder eine direkte Bahnverbindung noch eine solche über eine Bundesstraße. Das Gericht sah keine Möglichkeit, anhand der vom Landkreis erhobenen Daten einen eigenen Vergleichsraum zu bilden.
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat ferner alle Wohnungen, die kleiner als 30 m² sind, aus dem Datensatz ausgesondert. Allerdings befinden sich im Landkreis viele 1-Raum-Wohnungen in Plattenbauten, die geringfügig kleiner als 30 m² sind. Diese hätten in die Berechnung einbezogen werden müssen. Kleine Wohnungen haben im Verhältnis oftmals einen höheren Preis pro m².
Der Landkreis hat ferner nur 33 % des ermittelten Marktvolumens bei der Berechnung berücksichtigt. Damit wurde die Datenerhebung ohne nachvollziehbare Begründung zu weit eingeengt. Schließlich hat der Landkreis 2014 sein Konzept von 2012 fortgeschrieben, indem er die Werte der Mietentwicklung in ganz Sachsen angepasst hat. Dieser Index ist für die Feststellung der Preisentwicklung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ungeeignet. Der Wohnungsmarkt in Heidenau entwickelt sich möglicherweise ganz anders, als die Mietpreise im Durchschnitt des gesamten Freistaates.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Kostenerstattung bis zur Grenze des Wertes der Wohngeldtabelle plus 10 %. Dies ergibt in Heidenau bis 2015 eine Deckelung auf 363 € für Alleinstehende. Da die Bruttokaltmiete der Klägerin diesen Wert gerade noch unterschritt, hat das Sozialgericht das Jobcenter zur Erstattung der vollen Unterkunftskosten verurteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat es die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen.
Aktenzeichen: S 20 AS 3514/14 (nicht rechtskräftig)
(Quelle: www.justiz.sachsen.de)